Allgemeine Beförderungsbedingungen (ABB)
Artikel 1: Begriffsbestimmungen
Sofern sich aus dem Wortlaut oder dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, haben die folgenden Ausdrücke die ihnen jeweils nebenstehend zugeordnete Bedeutung:
Wir
bezeichnet CIRRUS Airlines Luftfahrtgesellschaft mbH
Sie
bezeichnet alle Personen, die aufgrund eines Flugscheins befördert werden (siehe auch Definition „Fluggast“)
Anschlussflugschein
ist ein für den Fluggast in Verbindung mit einem anderen Flugschein ausgestellter Flugschein; beide Flugscheine bilden zusammen einen einzigen Beförderungsvertrag.
Code Share
ist eine Luftbeförderung, die durch einen anderen als den im Flugschein bezeichneten Luftfrachtführer ausgeführt wird.
Elektronischer Coupon
ist ein elektronisch in unserem Reservierungssystem gespeicherter Flugcoupon oder ein entsprechendes Wertdokument.
Elektronischer Flugschein
ist der von uns oder in unserem Auftrag in unserer Datenbank gespeicherte Flugschein.
Flugcoupon
ist der Teil des Flugscheins, der den Vermerk „Good for passage“ („Berechtigt zur Beförderung“) trägt, oder - im Falle eines elektronischen Flugscheins - der elektronische Coupon, der die einzelnen Orte angibt, zwischen denen der Coupon zur Beförderung berechtigt.
Fluggast
ist jede Person, die aufgrund eines Flugscheins mit unserer Zustimmung in einem Flugzeug befördert wird oder werden soll, ausgenommen Besatzungsmitglieder.
Fluggastcoupon oder Passenger Receipt
ist der Teil des durch uns oder in unserem Auftrag ausgestellten Flugscheins, der einen entsprechenden Vermerk trägt. Sofern ein Passenger Receipt ausgestellt wird, verbleibt dieser beim Fluggast und ist während der gesamten Reise mitzuführen.
Flugpreis
ist das für die Fluggastbeförderung auf einer bestimmten Strecke zu entrichtende, falls vorgeschrieben, von den zuständigen Luftverkehrsbehörden genehmigte oder diesen zur Kenntnis gegebene Entgelt, zusätzlich Flughafensicherheitsgebühren.
Flugschein
ist die durch uns oder in unserem Auftrag für den Luftfrachtführer ausgestellte Urkunde, die als „Flugschein und Gepäckschein“ gekennzeichnet ist; die darin enthaltenen Vertragsbedingungen und Hinweise sowie Flug- und Fluggastcoupon sind Bestandteil des Flugscheins.
Flugunterbrechung
ist eine Reiseunterbrechung auf Wunsch des Fluggastes an einem Ort zwischen Abgangs- und Bestimmungsort, welcher wir im Voraus zugestimmt haben.
Gepäck
sind alle Gegenstände, die für Ihren Gebrauch bestimmt sind. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst dieser Begriff sowohl aufgegebenes als auch nicht aufgegebenes Gepäck des Fluggastes.
Gepäck, aufgegebenes
ist dasjenige Gepäck, das wir in unsere Obhut nehmen und für das wir einen Gepäckschein ausgestellt haben.
Gepäck, nicht aufgegebenes
ist Ihr Gepäck mit Ausnahme des aufgegebenen Gepäcks.
Gepäckmarke – Baggage Tag
ist ein von uns ausschließlich zur Identifizierung des aufgegebenen Gepäcks ausgestellter Schein, dessen Gepäckanhängerteil von uns am aufgegebenen Gepäckstück befestigt und dessen Gepäckidentifizierungsteil Ihnen ausgehändigt wird.
Gepäckschein, Gepäckabschnitt
ist derjenige Teil des Flugscheins, der sich auf die Beförderung Ihres aufgegebenen Gepäcks bezieht.
Höhere Gewalt
sind ungewöhnliche und unvorhersehbare Umstände, die nicht unserem Einfluss unterliegen, und die auch bei Anwendung aller Sorgfalt unvermeidbar sind.
Internationale Beförderung im Sinne des Übereinkommens
ist eine Beförderung, bei der nach den Vereinbarungen der Parteien der Abflugort und der Bestimmungsort, gleichwie ob eine Unterbrechung der Beförderung oder ein Flugzeugwechsel stattfindet oder nicht, entweder im Gebiet von zwei Vertragsstaaten des Übereinkommens liegen, oder wenn diese Orte zwar im Gebiet nur eines Vertragsstaates des Übereinkommens liegen, aber eine Zwischenlandung im Gebiet eines anderen Staates vorgesehen ist, selbst wenn dieser Staat nicht Vertragsstaat des Übereinkommens ist.
Itinerary Receipt
ist der Reiseplan, der Ihren Namen sowie Fluginformationen und Hinweise enthält.
Luftfrachtführer
ist jeder Luftfrachtführer („Carrier“), der den Fluggast und/oder sein Gepäck aufgrund des Flugscheins befördert und dessen Airline Designator Code (Designationscode) im Flugschein oder in einem Anschlussflugschein in der Spalte mit der Überschrift „Carrier“ erscheint.
Meldeschlusszeit
ist der von uns oder dem jeweiligen Luftfrachtführer oder dem jeweiligen Flughafen festgesetzte Zeitpunkt, bis zu dem Sie Ihre Check-in-Formalitäten abgeschlossen haben und im Besitz Ihrer Bordkarte sein müssen.
Normalflugpreis
ist das für eine Beförderung in der jeweiligen Beförderungsklasse anwendbare höchste Entgelt.
Sonderflugpreis
ist ein unterhalb des Normalflugpreises liegendes Beförderungsentgelt.
Schaden
schließt Tod, Körperverletzung, Verspätungsschäden, Verlust oder andere Beschädigungen jeglicher Art ein, welche aus oder in Verbindung mit der Beförderung oder anderen durch den Luftfrachtführer geleisteten Diensten entstehen.
Sonderziehungsrecht (SZR)
ist eine Rechnungseinheit des Internationalen Währungsfonds, deren Wert regelmäßig von diesem festgelegt wird.
Tage
sind volle Kalendertage, einschließlich der Sonntage und gesetzlichen Feiertage; bei Anzeigen wird der Absendetag der Anzeige nicht mitgerechnet; bei Feststellung der Gültigkeitsdauer wird entweder der Tag der Ausstellung des Flugscheines oder der Tag des Flugbeginns nicht mitgerechnet.
Tarife
sind die, soweit vorgeschrieben, behördlich genehmigten oder hinterlegten Flugpreise und Zuschläge einschließlich Anwendungsbestimmungen eines
Tarifs (Flugpreises).
Übereinkommen
ist das Übereinkommen vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen)
Vereinbarte Zwischenlandeorte
im Sinne des Übereinkommens und dieser Beförderungsbedingungen sind solche Orte, ausgenommen Abflug und Bestimmungsort, die im Flugschein oder im Flugplan des Luftfrachtführers als planmäßige Landepunkte auf dem Reiseweg des Fluggastes vermerkt sind.
Vertragsbedingungen
sind die Bedingungen, die als solche bezeichnet sind, im Flugschein oder im „Itinerary Receipt“ eingetragen sind und diese Beförderungsbedingungen in den Beförderungsvertrag einbeziehen.
VO (EG) Nr.261/2004
ist die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Falle der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. vom 17. Februar 2004/L46/1).
Artikel 2: Anwendungsbereich
Allgemeines
2.1.
Diese Beförderungsbedingungen sind die Beförderungsbedingungen, auf die im Flugschein Bezug genommen wird.
Sie sind vorbehaltlich der Bestimmung in Absatz 2.2., 2.4. und 2.5. dieses Artikels nur auf solche Beförderungen anwendbar, für die unser Airline Designator Code (Designationscode) C9 in der Spalte des Flugscheins mit der Überschrift „Carrier“ (d.h. Luftfrachtführer) eingetragen ist.
Charter
2.2.
Beförderungen aufgrund einer Chartervereinbarung unterliegen diesen Beförderungsbedingungen nur, soweit dies in den Charterbestimmungen oder im Flugschein vorgesehen ist.
Code Share
2.3.
Wir haben mit anderen Fluggesellschaften Abkommen getroffen, die unter der Bezeichnung „Code Share“ bekannt sind.
Dies bedeutet, dass auch dann, wenn CIRRUS Airlines Luftfahrtgesellschaft mbH als Luftfrachtführer in der Spalte des Flugscheins mit der Überschrift „Carrier“ eingetragen ist, die Beförderung durch eine andere Fluggesellschaft durchgeführt werden kann.
Die Beförderung unterliegt diesen Beförderungsbedingungen. Wir werden Sie im Falle von Code Share Vereinbarungen bei der Flugbuchung informieren, welche Fluggesellschaft die Beförderung durchführt. Ist die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens bei der Buchung noch nicht bekannt, so werden wir Sie über den Namen des wahrscheinlich ausführenden Luftfahrtunternehmens unterrichten. Sobald seine Identität feststeht, werden wir Ihnen dies mitteilen.
Entgegenstehendes Recht
2.4.
Falls irgendeine in diesen Beförderungsbedingungen enthaltene oder in Bezug genommene Bestimmung zu unseren Tarifen oder zu Gesetzen in Widerspruch steht, haben diese Tarife oder Gesetze Vorrang. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen nichtig oder unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Entgegenstehende Regelungen
2.5.
Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, haben sie Vorrang vor anderen Regelungen der CIRRUS Airlines Luftfahrtgesellschaft mbH, die den gleichen Gegenstand regeln.
Artikel 3: Flugscheine
Allgemeines
3.1.
3.1.1.
Wir erbringen die Beförderungsleistung nur an den im Flugschein genannten Fluggast und nur gegen Vorlage bzw. im Falle von elektronischen Flugscheinen nur bei Hinterlegung eines entsprechenden gültigen Flugscheins in unserer Datenbank, der den Flugcoupon für den entsprechenden Flug, alle nachfolgenden Flug¬coupons und den Fluggastcoupon enthält.
Die Überprüfung der Identität bleibt vorbehalten.
3.1.2.
Flugscheine können nicht auf andere Personen übertragen werden.
3.1.3.
Die Erstattung von Flugscheinen, die zu ermäßigten Sonderkonditionen ausgestellt werden, kann eingeschränkt sein. Die einzelnen Bedingungen entnehmen Sie bitte den jeweiligen Tarifbestimmungen.
Sie sollten den Flugpreis wählen, der Ihrem Bedarf am besten entspricht. Es kann zweckmäßig sein, eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen.
3.1.4.
Wenn Sie im Besitz eines ermäßigten Flugscheins gemäß oben 3.1.3. und am Reiseantritt durch höhere Gewalt gehindert sind, so werden wir in Höhe des nicht erstattbaren Teils des Flugpreises eine Gutschrift erteilen, vorausgesetzt, Sie haben uns den Umstand höherer Gewalt umgehend mitgeteilt und nachgewiesen und der Flugschein ist noch nicht angeflogen worden. Wir sind zum Abzug einer Verwaltungsgebühr berechtigt, die jeweils veröffentlicht wird.
3.1.5.
Der Flugschein steht und verbleibt jederzeit im Eigentum der ausstellenden Gesellschaft.
Der Flugschein beweist bis zum Nachweis des Gegenteils Abschluss und Inhalt des Beförderungsvertrages. Die im Flugschein enthaltenen Vertragsbedingungen sind eine Zusammenfassung von Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen.
Flugschein als Voraussetzung für die Beförderung
3.1.6.
Sofern Sie nicht mit einem elektronischen Flugschein reisen, besteht ein Anspruch auf Beförderung nur bei Vorlage eines auf den Namen des Fluggastes ausgestellten gültigen Flugscheins, der den Flugcoupon für den betreffenden Flug, alle anderen nicht bereits benutzten Flugcoupons und den Fluggastcoupon enthält. Ein Anspruch auf Beförderung besteht nicht, wenn der von Ihnen vorgelegte Flugschein erheblich beschädigt oder nachträglich abgeändert worden ist, es sei denn, dass dies durch uns oder einen bevollmächtigten Agenten erfolgt ist. Bei Reisen mit einem elektronischen Flugschein besteht nur dann Anspruch auf Beförderung, wenn sich der Fluggast ausreichend ausweisen kann und wenn ein gültiger elektronischer Flugschein auf den Namen des Fluggastes ausgestellt wurde.
3.1.7. (a)
Bei erheblicher Beschädigung oder Verlust eines Flugscheins oder eines Teils des Flugscheins oder bei Nichtvorlage desselben mit darin enthaltenem Fluggastcoupon und allen nicht benutzten Flugcoupons können wir auf Ihren Wunsch einen solchen Flugschein ganz oder teilweise ohne erneute Zahlung des Flugpreises, aber gegen Entrichtung einer von uns festgelegten Gebühr, ersetzen, wenn der Nachweis dafür erbracht wird, dass der Flugschein für die in Frage stehende Beförderung ordnungsgemäß ausgestellt war. Wir können darüber hinaus verlangen, dass Sie sich verpflichten, den Flugpreis für den Ersatzflugschein nach zu entrichten, falls und soweit der verlorene Flugschein oder der in Verlust geratene Flugcoupon von jemand anderem zum Zwecke der Beförderung oder Erstattung eingelöst wird. Wir werden keine Erstattung für Verluste verlangen, die wir schuldhaft verursacht haben.
3.1.7. (b)
Wird der Nachweis des Verlustes nicht geführt oder lehnen Sie die Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung ab, so kann die Fluggesellschaft, die einen Ersatzflugschein ausstellt, hierfür Bezahlung bis hin zum vollen Flugpreis verlangen.
Dieser wird erstattet, wenn die Gesellschaft, die den Ursprungsflugschein ausgestellt hat, zu der Überzeugung gelangt ist, dass der verlorene oder beschädigte Flugschein nicht vor Ablauf seiner Gültigkeit abgeflogen worden ist.
Wenn Sie den Ursprungsflugschein wieder finden und der Flugschein ausstellenden Gesellschaft vor Ablauf der Gültigkeit einreichen, so wird der Ersatzflugschein unverzüglich erstattet.
3.1.7. (c)
Sofern ein elektronischer Flugschein auf eine Karte (Kundenkarte, Bankkarte oder Kreditkarte) unserer Datenbank hinterlegt wurde, hat der Karteninhaber einen Diebstahl oder Verlust der Kreditkarte zusätzlich zur Meldung an die Bank oder Kreditkartengesellschaft umgehend an Cirrus zu melden. Eine einmal als ungültig gemeldete Karte kann nicht wieder freigegeben werden. Sofern zum Zeitpunkt des Verlustes ausgestellte elektronische Flugscheine bis zur Verlustmeldung missbräuchlich genutzt werden, werden diese dem Karteninhaber in Rechnung gestellt. Haftungsbedingungen der jeweiligen Kartengesellschaften bleiben im Übrigen unberührt.
Sorgfaltspflicht
3.1.8.
Flugscheine sind wertvoll. Sie sind zur sorgfältigen Aufbewahrung und zur Ergreifung der erforderlichen Vorkehrungen gegen Verlust und Diebstahl verpflichtet.
Dauer der Gültigkeit
3.2.
3.2.1.
Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen im Flugschein, in diesen Bedingungen oder in anwendbaren Tarifen (die entsprechend den Angaben im Flugschein die Gültigkeitsdauer eines Flugscheins beschränken können), ist die Gültigkeit eines Flugscheins wie folgt:
3.2.1.1. (a)
ein Jahr, gerechnet vom Ausstellungsdatum oder
3.2.1.1. (b)
ein Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt des Reiseantritts, sofern dieser innerhalb eines Jahres ab Flugscheinausstellung erfolgt ist.
3.2.2.
Werden Sie innerhalb der Gültigkeit Ihres Flugscheins von der Reise abgehalten, weil wir eine Reservierung nicht bestätigen können, so verlängert sich die Gültigkeitsdauer bis zu dem erstmöglichen Zeitpunkt, zu dem wir die Reservierung bestätigen können, oder Sie haben Anspruch auf Erstattung gemäß Art. 10.
Verlängerung der Gültigkeit
3.2.3.
Sind Sie nach Antritt Ihrer Reise wegen Krankheit nicht in der Lage, die Reise innerhalb der Gültigkeitsdauer Ihres Flugscheins fortzusetzen, so können wir die Gültigkeitsdauer des Flugscheins verlängern, bis Ihnen aus gesundheitlichen Gründen die Fortsetzung der Reise möglich ist. Die Verlängerung erfolgt bis zu dem Tage, an dem Sie gemäß einem ärztlichen Zeugnis reisefähig sind, oder an dem wir nach Feststellung der Reisefähigkeit den nächsten Flug auf dieser Strecke in der gebuchten Beförderungsklasse anbieten können. Die Krankheit muss durch ärztliches Attest nachgewiesen werden. Wenn der noch nicht abgeflogene Teil der im Flugschein enthaltenen Strecke eine oder mehrere Zwischenlandungen aufweist, kann die Gültigkeit um bis zu drei Monate nach der im Attest festgestellten Reisefähigkeit verlängert werden. In diesem Falle werden wir auch die Gültigkeit von Flugscheinen Sie begleitender Mitglieder Ihrer engsten Familie entsprechend verlängern.
3.2.4.
Stirbt ein Fluggast während der Flugreise, so kann auf die Einhaltung der Mindestaufenthaltszeit von begleitenden Personen verzichtet oder die Gültigkeit ihrer Flugscheine verlängert werden. Stirbt ein unmittelbarer Familienangehöriger eines Fluggastes, nachdem dieser die Reise angetreten hat, so kann die Gültigkeitsdauer der Flugscheine ihn begleitender unmittelbarer Familienangehöriger verlängert werden. Die Verlängerung erfolgt unter der Voraussetzung, dass eine gültige Sterbeurkunde vorgelegt wird und ist auf 45 Tage nach dem Todesdatum beschränkt.
Reihenfolge der Benutzung der Flugcoupons
3.3.
3.3.1.
Die vereinbarte Beförderungsleistung umfasst die Beförderungsstrecke, die im Flugschein eingetragen ist, beginnend mit dem ersten und endend mit dem letzten Ort der gesamten im Flugschein eingetragenen Streckenführung. Grundsätzlich ist die Inanspruchnahme der gesamten Beförderungsleistung wesentlicher Bestandteil des mit uns abgeschlossenen Beförderungsvertrages. Sollte die Kündigung einzelner Teilstrecken (d.h. einzelner im Flugschein enthaltener Coupons) erforderlich werden, so ist durch den Fluggast der für den verbleibenden Flug tatsächlich entstehende Betrag zu entrichten, der zum Zeitpunkt der Buchung für diesen Flug geltend gemacht worden wäre, auch wenn dieser ggf. höher sein sollte.
Umschreibung auf Wunsch des Fluggastes
3.3.2.
Sofern Sie an Ihrer reservierten Beförderung Änderungen vornehmen wollen, sind Sie gehalten, im Vorfeld mit uns Kontakt aufzunehmen.
Der Flugpreis für die veränderte Beförderung wird errechnet, und Sie haben die Wahl, ob Sie den neuen Preis akzeptieren oder die Beförderung entsprechend dem ursprünglichen Flugschein durchführen wollen. Beruht der Änderungswunsch auf höherer Gewalt, so sind Sie gehalten, unverzüglich mit uns Kontakt aufzunehmen. In diesem Falle werden wir zumutbare Anstrengungen unternehmen, Sie zu Ihrer nächsten vereinbarten Zwischenlandung oder zum Endziel zu befördern, und hierfür keine Mehrkosten in Rechnung stellen.
3.3.3.
Wir weisen besonders darauf hin, dass nur unter bestimmten Voraussetzungen Änderungen der ursprünglich gebuchten Beförderung ohne Erhöhung des Flugpreises möglich sind, in anderen Fällen solche Änderungen jedoch Erhöhungen des Flugpreises nach sich ziehen können. Insbesondere sind wir bei Nichtinanspruchnahme des im Flugschein eingetragenen Rückfluges berechtigt, Ihnen den für einen einfachen Flug geltenden regulären Flugpreis zum Zeitpunkt der ursprünglichen Buchung in Rechnung zu stellen. Dieser kann höher sein als der ursprünglich bezahlte Flugpreis.
Viele Flugpreise sind nur gültig für die im Flugschein eingetragenen Reisedaten; diese Daten können nur gegen Zahlung einer Umbuchungsgebühr oder gar nicht verändert werden.
3.3.4.
Jeder Flugcoupon wird zur Beförderung in der darin angegebenen Beförderungsklasse für den Tag und den Flug, für den eine Platzbuchung besteht, angenommen. Bei Ausstellung von Flugscheinen ohne eingetragene Platzbuchung kann später ein Beförderungsplatz gebucht werden, wenn noch ein Platz auf dem gewünschten Flug verfügbar ist.
Name und Anschrift des Luftfrachtführers
3.4.
Unser Name darf im Flugschein in Form des Airline Designator Codes (Designationscodes) oder in sonstiger Weise abgekürzt werden.
Als unsere Anschrift gilt auch der Flughafen des Abflugortes, der gegenüber der ersten Abkürzung unseres Namens im Flugschein erscheint.
Artikel 4: Flugpreise, Steuern, Gebühren und Zuschläge
Flugpreise
4.1.
Flugpreise gelten nur für die Beförderung vom tatsächlichen Abflug- zum Bestimmungsort. Flugpreise schließen die Vergütung für Bodentransportdienste zwischen Flughäfen sowie zwischen Flughäfen und Stadtzentren nicht ein.
Der Flugpreis wird in Übereinstimmung mit den Tarifen errechnet, die am Tage der Bezahlung des Flugscheins für die darin genannten Flugdaten und Flugstrecken gültig sind. Wenn Sie Ihren Reiseweg – sofern die Tarifbestimmungen dies zulassen - ändern, so kann dies Auswirkungen auf den zu zahlenden Flugpreis haben. Der Flugpreis wird in diesem Falle aufgrund der tatsächlichen Streckenführung neu berechnet und gegebenenfalls nachbelastet.
Steuern, Gebühren und Zuschläge
4.2.
Alle Steuern, Gebühren oder sonstigen Abgaben, die durch Regierungs-, Kommunal- oder andere Behörden oder vom Flughafenunternehmen in Bezug auf Fluggäste oder für deren Inanspruchnahme von Dienstleistungen erhoben werden, sind zusätzlich zu den Flugpreisen von Ihnen zu bezahlen. Bei Kauf des Flugscheins werden Sie über solche nicht im Flugpreis enthaltenen Steuern, Gebühren und Zuschläge informiert. Diese werden zusätzlich im Flugschein ausgewiesen.
Währung
4.3.
Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung nach dem anwendbaren Recht können die Flugpreise in jeder für uns annehmbaren Währung bezahlt werden. Bei Bezahlung im Reiseantrittsland in einer anderen Währung als derjenigen, in der der Flugpreis veröffentlicht ist, gilt für die Umrechnung der am Tag der Flugscheinausstellung von uns festgelegte Bankankaufkurs.
Artikel 5: Reservierungen
Voraussetzungen für Platzbuchungen
5.1.
5.1.1.
Wir oder unsere bevollmächtigten Agenten werden Ihre Buchung(en) aufzeichnen. Auf Anforderung schicken wir Ihnen eine schriftliche Buchungsbestätigung.
5.1.2.
Bestimmte Tarife unterliegen einschränkenden Bestimmungen im Hinblick auf Umbuchung oder Stornierungen. Die einzelnen Bedingungen entnehmen Sie bitte den jeweiligen Tarifbestimmungen.
Zeitgrenzen für Flugscheinausstellung
5.2.
Wenn Sie den Flugpreis nicht bis zu dem mit uns oder dem Reisebüro, das den Flugschein ausstellt, vereinbarten Zeitpunkt bezahlt haben, können wir Ihre Flugbuchung streichen.
Persönliche Daten
5.3.
Sie erkennen an, uns Ihre persönlichen Daten zu folgenden Zwecken zur Verfügung gestellt zu haben: Vornahme von Flugbuchungen, Kauf von Flugscheinen, Erwerb von Zusatzleistungen, Entwicklung von Dienstleistungen, Durchführung von Einreiseformalitäten sowie die Übermittlung solcher Daten an die zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Durchführung Ihrer Reise. Sie ermächtigen uns, diese Daten ausschließlich zu diesen Zwecken an unsere eigenen Büros, das den Flugschein ausstellende Reisebüro, an Behörden, andere Fluggesellschaften oder sonstige Erbringer vorgenannter Dienstleistungen weiterzugeben.
Keine Garantie für einen bestimmten Sitzplatz
5.4.
Sie haben keinen Anspruch auf einen bestimmten Sitzplatz in der gebuchten Beförderungsklasse. Wir bemühen uns, auf Passagierwünsche einzugehen, können jedoch keine bestimmten Sitzplätze garantieren. Wir sind berechtigt, Sitzplätze jederzeit neu zuzuweisen, auch nach Betreten des Flugzeugs. Dies kann aus Gründen der Sicherheit oder aus operationellen Gründen notwendig sein.
Rückbestätigung von Buchungen
5.5.
5.5.1.
Wir verlangen keine Rückbestätigung. Sofern andere Luftfrachtführer für Weiterflug- und Rückbuchungen vom Fluggast eine Rückbestätigung verlangen, berechtigt die Unterlassung einer solchen Rückbestätigung den Luftfrachtführer zur Streichung der Weiterflug- oder Rückflugbuchung.
5.5.2.
Sie sollten sich über die Bestimmungen anderer während Ihrer Reise benutzter Luftfrachtführer betreffend die Rückbestätigung von Buchungen informieren. Wenn eine Rückbestätigung erforderlich ist, so müssen Sie die Rückbestätigung bei dem Luftfrachtführer vornehmen, dessen Airline Designator Code (Designationscode) für die betreffende Strecke in der Carrierspalte des Flugscheins eingetragen ist.
Bearbeitungsgebühr bei unbesetztem Platz
5.6.
Eine Bearbeitungsgebühr kann erhoben werden, wenn Sie
5.6.1.
nicht zu der von uns festgesetzten Zeit zum Abflug am Flughafen oder an einem anderen Abgangsort erscheinen und infolgedessen den für Sie gebuchten Beförderungsplatz nicht einnehmen oder
5.6.2.
mit ungenügenden Papieren und deshalb nicht reisefertig zum Abflug erscheinen und aus diesem Grunde den für Sie gebuchten Beförderungsplatz nicht einnehmen oder
5.6.3.
Ihre Platzbuchung später als zu dem vom Luftfrachtführer vorgeschriebenen Zeitpunkt abbestellen. Die Bearbeitungsgebühr wird nicht erhoben, wenn Sie Ihre Platzbuchung wegen Flugverzögerung, Flugausfall, Auslassung einer planmäßigen Zwischenlandung oder Fehlens einer Beförderungsmöglichkeit auf dem betreffenden Flug abbestellt haben oder aus einem dieser Gründe nicht zum Abflug erschienen sind oder wenn Sie uns nachweisen, dass ein die Bearbeitungsgebühr begründender besonderer Verwaltungsaufwand nicht entstanden ist.
Artikel 6: Fluggastannahme und Einsteigen
6.1.
Die Meldeschlusszeiten sind an den verschiedenen Flughäfen unterschiedlich, und wir empfehlen Ihnen, sich über diese Meldeschlusszeiten zu informieren und sie einzuhalten. Ihre Reise verläuft reibungsloser, wenn Sie ausreichend Zeit zur Einhaltung der Meldeschlusszeiten einplanen. Sofern Sie diese Zeiten nicht einhalten, sind wir zur Streichung Ihrer Buchung berechtigt. Wir oder unsere bevollmächtigten Agenten informieren Sie über die Meldeschlusszeit für den ersten mit uns durchgeführten Streckenabschnitt. Die Meldeschlusszeiten für unsere Flüge sind unseren jeweils gültigen Flugplänen zu entnehmen und bei unseren bevollmächtigten Agenten zu erfahren. Sie betragen, wenn nichts anderes angegeben ist, mindestens 30 Minuten vor dem planmäßigen Abflug.
6.2.
Sie sind verpflichtet, sich spätestens zu dem bei der Abfertigung angegebenen Zeitpunkt zum Einsteigen am Gate einzufinden. Sofern Sie nicht rechtzeitig zum Einsteigen erscheinen, sind wir berechtigt, Ihre Buchung zu streichen.
6.3.
Für Schäden und Aufwendungen, die Ihnen aus der Verletzung dieser Bestimmungen entstehen, haften wir nicht.
Artikel 7: Beschränkung und Ablehnung der Beförderung
Beförderungsverweigerungsrecht
7.1.
Wir können Ihre Beförderung oder Weiterbeförderung verweigern, wenn wir Sie im Rahmen unseres pflichtgemäßen Ermessens vor der Buchung schriftlich davon in Kenntnis gesetzt haben, dass wir Sie vom Zeitpunkt der schriftlichen Benachrichtigung an nicht mehr auf unseren Flügen befördern werden. Dies kann der Fall sein, wenn Sie auf einem früheren Flug gegen die in den Artikeln 7 und 11 genannten Verhaltensregeln verstoßen haben und Grund zu der Annahme besteht, dass sich dies wiederholen kann. Wir dürfen ferner Ihre Beförderung oder Weiterbeförderung verweigern oder Ihre Platzbuchung streichen, wenn
7.1.1.
diese Maßnahme aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung oder zur Vermeidung eines Verstoßes gegen die Vorschriften eines Staates notwendig ist, von dem aus abgeflogen wird oder der angeflogen oder überflogen wird; oder
7.1.2.
Ihre Beförderung die Sicherheit, die Gesundheit oder in nicht unerheblichem Maße das Wohlbefinden anderer Fluggäste beeinträchtigen kann; oder
7.1.3.
Ihr Verhalten, Ihr Zustand oder Ihre geistige oder körperliche Verfassung einschließlich der Auswirkungen von Alkoholgenuss oder Drogengebrauch derart ist, dass Sie sich selbst, andere Fluggäste oder Besatzungsmitglieder einer Gefahr aussetzen;
oder
7.1.4.
Sie die Vornahme einer Sicherheitsprüfung verweigert haben; oder
7.1.5.
Sie den anwendbaren Flugpreis, Steuern, Gebühren oder Zuschläge nicht bezahlt haben; oder
7.1.6.
Sie nicht im Besitz gültiger Reisedokumente sind, in ein Land einreisen wollen, für das Sie nur zum Transit berechtigt sind oder für das Sie keine gültigen Einreisepapiere besitzen, Ihre Reisedokumente während des Fluges vernichten oder deren Übergabe an die Besatzung gegen Quittung trotz Aufforderung ablehnen; oder
7.1.7.
Sie einen Flugschein vorlegen, der auf illegalem Wege erworben wurde, oder als verloren oder gestohlen gemeldet worden ist, gefälscht ist oder wenn Sie Ihre Identität mit der als Fluggast im Flugschein eingetragenen Person nicht nachweisen können; oder
7.1.8.
Sie die Zahlung des gemäß 3.3.1. anfallenden Aufpreises verweigern
oder einen Flugschein vorlegen, der durch andere als unsere eigenen Büros oder ein zur Ausstellung von Cirrus-Flugscheinen berechtigtes Reisebüro ausgestellt wurde oder nicht unerheblich beschädigt ist; oder
7.1.9.
Sie unsere Sicherheitsvorschriften nicht einhalten; oder
7.1.10.
Sie das beim Einsteigen sowie an Bord aller unserer Flugzeuge geltende Rauchverbot und das Verbot der Benutzung elektronischer Geräte an Bord missachten.
Besondere Betreuung
7.2.
7.2.1.
Die Beförderung von behinderten Personen, schwangeren Frauen, kranken Personen oder anderen, die besondere Betreuung benötigen, bedarf der vorherigen Vereinbarung mit uns. Fluggäste, die uns auf die Notwendigkeit besonderer Betreuung bei Kauf des Flugscheins hingewiesen haben und von uns zur Beförderung angenommen worden sind, werden von der Beförderung nicht auf Grund ihres Betreuungsbedarfs ausgeschlossen.
Beförderung von Kindern
7.2.2.
Vor Vollendung des 5. Lebensjahres dürfen Kinder nur in Begleitung eines Erwachsenen, der mindestens 18 Jahre alt ist oder in Begleitung von Bruder oder Schwester reisen, die mindestens 16 Jahre alt sein müssen. Die Beförderung von unbegleiteten Kindern vom vollendeten 5. bis zum vollendeten 12. Lebensjahr bedarf der vorherigen Vereinbarung mit uns und unterliegt der jeweils veröffentlichten Gebühr sowie den Bestimmungen, die in unseren Verkaufsbüros und über die Reisebüros, die Cirrus-Flugscheine ausstellen, erhältlich sind.
Kleinkinder können im eigenen Kindersitz auf einem zusätzlich gebuchten Sitzplatz befördert oder mit einem Schlaufengurt (LoopBelt) gesichert werden. Derzeit sind die Kindersitze Römer King Quickfix, Maxi Cosi Mico, Maxi Cosi City, Storchenmühle Maximum allgemein zugelassen. Für einige Flugzeuge ist zusätzlich auch der Luftikid zugelassen. Nähere Informationen können unter "Fragen & Antworten" auf www.cirrusairlines.de abgerufen oder bei der Anmeldung erteilt werden.
Ansprüche bei Beförderungsverweigerung
7.3.
Werden Sie aus einem der vorstehenden Gründe von der Beförderung ausgeschlossen oder wird aus einem dieser Gründe Ihre Platzbuchung gestrichen, so beschränken sich Ihre Ansprüche auf das Recht, eine Flugpreiserstattung für die nicht genutzten Flugcoupons nach Maßgabe von Artikel 10.3. zu verlangen.
Artikel 8: Gepäck
Freigepäck
8.1.
Sie können in bestimmtem Umfang Gepäckstücke als Freigepäck mitführen. Die Freigepäckgrenzen ergeben sich aus dem Flugschein und sind bei uns oder den Reisebüros, die Cirrus-Flugscheine ausstellen, erhältlich. Das Gewicht eines einzelnen Gepäckstücks darf jedoch 20 Kilogramm (Economy Class) oder 30 Kilogramm (Business Class) nicht überschreiten.
Sonderregelungen (z.B. bei Frequent Flyer und Senatoren) bleiben Cirrus Airlines vorbehalten. Weitere Informationen sind unter www.cirrusairlines.de zu finden.
Übergepäck
8.2.
Die Beförderung von Gepäck über die Freigepäckgrenze hinaus sowie die Beförderung von Sondergepäck ist zuschlagpflichtig.
Die hierfür geltenden Raten sind bei uns oder bei den Reisebüros, die Cirrus-Flugscheine ausstellen, erhältlich.
Als Gepäck nicht anzunehmende Gegenstände
8.3.
8.3.1.
In Ihrem Gepäck dürfen nicht enthalten sein:
8.3.1.1.
Gegenstände, die geeignet sind, das Flugzeug oder Personen oder Gegenstände an Bord des Flugzeugs zu gefährden, so wie sie in den Gefahrgutregeln der ICAO und der IATA aufgeführt sind, die bei uns oder den Reisebüros, die Cirrus-Flugscheine ausstellen, erhältlich sind. Zu ihnen zählen insbesondere Explosivstoffe, komprimierte Gase, oxidierende, radioaktive oder magnetisierende Stoffe, leicht entzündliche Stoffe, giftige oder aggressive Stoffe und ferner flüssige Stoffe jeder Art (ausgenommen solche Flüssigkeiten, die der Fluggast in seinem Handgepäck zum Gebrauch während der Reise mitführt);
Aktuelle Bestimmungen bezüglich Einschränkungen für Handgepäck und Gegenstände im Handgepäck können Sie unter anderem auf unserer Internet-Präsenz (www.cirrusairlines.de) nachlesen.
8.3.1.2.
Gegenstände, deren Beförderung nach den Vorschriften des Staates, von dem aus geflogen, der angeflogen oder überflogen wird, verboten ist;
8.3.1.3.
Gegenstände, die gefährlich oder unsicher oder wegen ihres Gewichts, ihrer Größe oder Art sowie aufgrund ihrer Verderblichkeit, Zerbrechlichkeit oder ihrer besonderen Empfindlichkeit zur Beförderung ungeeignet sind; nähere Erläuterungen für den konkreten Einzelfall können bei uns oder den Reisebüros, die Cirrus-Flugscheine ausstellen, in Erfahrung gebracht werden;
8.3.1.4
Gegenstände, die zerbrechlich (wie z.B. Kunstwerke, Elektronikartikel wie Notebooks, Digitalkameres etc.), wertvoll (wie z.B. Bargeld, Aktien, Schecks, Kredit- und EC-Karten etc.) und/oder einmalig sind (wie z.B. Film- und Bildmaterial etc.), sie sind im Handgepäck zu transportieren.
8.3.1.5.
Der Transport von DAA-Gepäck (delivery at aircraft) gilt als der Transport von Handgepäck. Da dieses Gepäck dennoch im Frachtraum transportiert wird, dürfen auch hier Gegenstände, die zerbrechlich (wie z.B. Kunstwerke, Elektronikartikel wie Notebooks, Digitalkameres etc.), wertvoll (wie z.B. Bargeld, Aktien, Schecks, Kredit- und EC-Karten etc.) und/oder einmalig sind (wie z.B. Film- und Bildmaterial etc.), nicht als DAA-Gepäck abgegeben werden und sind im Handgepäck direkt in der Passagierkabine zu transportieren.
8.3.2.
Führen Sie an Ihrer Person oder in Ihrem Gepäck: Waffen jeder Art, insbesondere
(a) Schuss-, Hieb- oder Stoßwaffen sowie Sprühgeräte, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken verwendet werden, (b) Munition und explosionsgefährliche Stoffe, (c) Gegenstände, die ihrer äußeren Form oder ihrer Kennzeichnung nach den Anschein von Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen erwecken, mit sich, so haben Sie uns dies vor Reiseantritt anzuzeigen. Die Beförderung derartiger Gegenstände ist nur zulässig, wenn sie entsprechend den Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter als Fracht oder aufgegebenes Gepäck befördert werden. Satz 2 gilt nicht für Polizeibeamte, die in Erfüllung ihrer Dienstpflicht zum Waffentragen verpflichtet sind. Sie haben ihre Waffe während des Fluges dem verantwortlichen Flugzeugkommandanten auszuhändigen.
8.3.3
Waffen jeder Art, insbesondere Schuss-, Hieb- oder Stoßwaffen sowie Sprühgeräte. Sportwaffen können als Gepäck nach unserem Ermessen zugelassen werden. Sie müssen entladen und mit einer abgeschlossenen Sicherheitssperre versehen sein. Die Beförderung von Munition unterliegt den unter 8.3.1.1. genannten Bestimmungen der ICAO und der IATA.
8.3.4.
Sollten Sie zu vertreten haben, dass Gegenstände entgegen den Bestimmungen gemäß 8.3.1. und 8.3.2. im aufgegebenen Gepäck enthalten sind, haften wir nicht.
Recht auf Verweigerung der Beförderung
8.4.
8.4.1.
Nach Maßgabe der Absätze 8.3.2. und 8.3.3. lehnen wir die Beförderung eines jeden unter Absatz 8.3. dieses Artikels genannten Gegenstandes als Gepäck ab; wird das Vorhandensein dieser Gegenstände im Verlauf der Beförderung festgestellt, so können wir deren Weiterbeförderung ablehnen.
8.4.2.
Wir können die Beförderung von Gepäck ablehnen, wenn dieses aufgrund von Größe, Form, Gewicht, Art und Inhalt oder aus Sicherheitsgründen oder im Hinblick auf das Wohlbefinden anderer Fluggäste zur Beförderung ungeeignet ist.
Informationen über nicht zur Beförderung geeignete Gegenstände erhalten Sie auf Anfrage.
8.4.3.
Wir können die Beförderung von Gepäck ablehnen, wenn es nicht ordnungsgemäß in Koffern oder ähnlichen Behältern verpackt ist, um eine sichere Beförderung mit der üblichen Vorsicht bei der Behandlung zu gewährleisten.
Untersuchung von Fluggast und Gepäck
8.5.
Aus Sicherheitsgründen können wir verlangen, dass Sie einer Durchsuchung oder Durchleuchtung Ihrer Person und Ihres Gepäcks sowie dem Röntgen Ihres Gepäcks zustimmen. Willigen Sie in eine Untersuchung Ihrer Person oder Ihres Gepäcks auf das Vorhandensein nach Absatz 8.3. unzulässiger bzw. nicht angezeigter Gegenstände nicht ein, so können wir Ihre Beförderung und die Beförderung Ihres Gepäcks ablehnen; Ihre Ersatzansprüche beschränken sich dann auf die Erstattung des Flugpreises nach Maßgabe von Artikel 10.3. dieser Beförderungsbedingungen.
Aufgegebenes Gepäck
8.6.
8.6.1.
Nach Anlieferung des aufzugebenden Gepäcks nehmen wir es in unsere Obhut. Wir nehmen eine Eintragung in den Flugschein vor, die die Ausstellung des Gepäckscheins darstellt. Stellen wir zusätzlich zum Gepäckschein eine Gepäckmarke aus, so dient diese lediglich der Feststellung der Identität des Gepäcks.
8.6.2.
Aufgegebenes Gepäck muss mit Ihrem Namen und Ihrer Anschrift oder Ihren Kontaktdaten versehen sein.
8.6.3.
Aufgegebenes Gepäck wird mit demselben Flugzeug befördert, in dem Sie befördert werden, es sei denn, dass wir aus Gründen der Sicherheit oder aus operationellen Gründen entscheiden, es auf einem anderen Flug zu befördern.
Wird Ihr aufgegebenes Gepäck auf einem nachfolgenden Flug befördert, so werden wir es an Ihrem Aufenthaltsort ausliefern, soweit nicht Ihre Anwesenheit bei der Zollbeschau erforderlich ist.
Handgepäck
8.7.
8.7.1.
Die Festlegungen bezüglich Anzahl, Höchstgewicht und maximalen Dimensionen für Handgepäck sind bei uns oder den Reisebüros, die Cirrus-Flugscheine ausstellen, erhältlich. In jedem Falle muss Handgepäck unter Ihren Vordersitz oder in die Gepäckfächer passen. Wenn Ihr Handgepäck diese Voraussetzungen nicht erfüllt oder den Sicherheitsanforderungen nicht entspricht, so muss es als aufgegebenes Gepäck befördert werden.
8.7.2.
Gegenstände, die für die Beförderung im Frachtraum nicht geeignet sind, z.B. empfindliche Musikinstrumente, und die den Anforderungen gemäß Absatz 8.7.1. nicht entsprechen, werden zur Beförderung in der Kabine nur angenommen, wenn sie uns im Voraus angekündigt und von uns zur Beförderung angenommen worden sind.
Für diese Sonderleistung können wir einen Zuschlag in Rechnung stellen.
Rückgabe des aufgegebenen Gepäcks
8.8.
8.8.1.
Sie sind verpflichtet, Ihr Gepäck entgegenzunehmen, sobald es am Bestimmungsflughafen oder am Ort der Flugunterbrechung zur Abholung bereitgestellt ist. Sofern Sie es aus von Ihnen zu vertretenden Gründen nicht unverzüglich entgegennehmen, können wir Ihnen Lagergebühren in Rechnung stellen.
8.8.2.
Wir liefern das aufgegebene Gepäck nur dem Inhaber des Gepäckscheins aus, und zwar gegen Zahlung der Beträge, die uns noch geschuldet werden.
8.8.3.
Kann die das Gepäck entgegennehmende Person den Gepäckschein nicht vorweisen oder das Gepäck nicht durch den Identifizierungsteil der Gepäckmarke – falls eine solche ausgestellt wurde –identifizieren, so liefern wir das Gepäck nur unter der Bedingung aus, dass das Recht auf Herausgabe zu unserer Zufriedenheit glaubhaft gemacht wird.
Kleintiere, Blindenhunde
8.9.
8.9.1.
Die Beförderung von Hunden, Katzen und anderen Haustieren unterliegt unserer Zustimmung und den nachfolgenden Bedingungen: Die Mitnahme von Tieren muss bei der Buchung, spätestens aber 48 Stunden vor dem Abflugtermin per Telefon unter +49 (0)811-99999-40 oder +49 (0) 180 55 44 005 (0,14 € / Minute aus dem deutschen Festnetz) angemeldet werden.
Die Tiere müssen ordnungsgemäß in wasserundurchlässigen Transportbehältern eingeschlossen und mit gültigen Gesundheits- und Impfzeugnissen, Einreiseerlaubnissen und anderen von den jeweiligen Staaten geforderten Einreise- oder Transitpapieren versehen sein.
Das Gewicht von acht Kilogramm (inklusive Transportbehälter) darf nicht überschritten werden. Der Transportbehälter darf die Maße von 55x40x20cm nicht überschreiten und muss, mit dem darin eingeschlossenen Tier, während des gesamten Aufenthalts in der Kabine auf dem Kabinenboden unter dem Vordersitz verstaut sein.
Für die Einhaltung der oben aufgeführten Punkte tragen Sie die Verantwortung.
Wir behalten uns vor, Art und Weise der Beförderung festzulegen und die Zahl der für einen Flug zulässigen Tiere zu begrenzen.
8.9.2.
Das Gewicht der mitgeführten Tiere sowie das Gewicht der Versandkäfige und des mitgeführten Tierfutters sind nicht im Freigepäck des Fluggastes enthalten; es ist vielmehr ein Zuschlag nach dem anwendbaren Übergepäcktarif zu entrichten.
8.9.3.
Blindenhunde und vergleichbare Begleittiere sowie deren Versandkäfige nebst mitgeführtem Futter werden zuschlagfrei und außerhalb der Freigepäckgrenze befördert. Die Kostenfreiheit sowie eine Beförderung in der Kabine setzen den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit voraus.
8.9.4.
Wir übernehmen keine Verantwortung und haften nicht dafür, dass für das Tier die notwendigen Einreise-, Ausreise-, Gesundheits- und sonstigen Papiere vorhanden sind, und ihm die Einreise in die oder die Durchreise durch die jeweiligen Staaten gestattet wird, es sei denn, wir haben den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht. Sie haften für alle Schäden, die das von Ihnen mitgeführte Tier Dritten zufügt und stellen uns insoweit von jeder Haftung frei.
Artikel 9: Flugpläne, Verspätungen und Flugstreichungen
Flugpläne
9.1.
9.1.1.
Die in Flugplänen veröffentlichten Flugzeiten können sich zwischen dem Datum der Veröffentlichung und dem Reisedatum ändern. Sie sind nicht garantiert und nicht Bestandteil des Beförderungsvertrages.
9.1.2.
Bevor wir Ihren Buchungswunsch entgegennehmen, werden wir Sie über die planmäßige Abflugzeit informieren, sowie sie zu diesem Zeitpunkt gilt und diese in den Flugschein eintragen. Es ist möglich, dass wir die planmäßige Abflugzeit nach Ausstellung des Flugscheins ändern müssen. Wenn Sie uns eine Kontaktadresse mitteilen, so werden wir uns bemühen, Sie über solche Änderungen zu informieren. Wenn wir nach dem Flugscheinkauf eine nennenswerte Änderung der Abflugzeit vornehmen, die für Sie nicht annehmbar ist und wir Sie nicht auf einen für Sie annehmbaren Flug umbuchen können, so haben Sie Anspruch auf Erstattung nach den Bestimmungen des Artikels 10.2.
Flugstreichungen, Umbuchungen, Verspätungen
9.2.
9.2.1.
Wir unternehmen alle Anstrengungen, um Verspätungen zu vermeiden. In Ausübung dieser Anstrengungen und um Flugstreichungen zu vermeiden, können wir unter Bedingungen, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, die Beförderung mit einem anderen Fluggerät oder mit einer anderen Fluggesellschaft durchführen. Im letzteren Fall werden wir unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass Sie so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet werden. Spätestens werden Sie bei der Abfertigung oder, wenn keine Abfertigung bei einem Anschlussflug erforderlich ist, beim Einstieg unterrichtet.
9.2.2.
Im Falle von Annullierungen und Verspätungen erbringen wir bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die in der VO (EG) Nr. 261/2004 vorgesehenen Leistungen.
Artikel 10: Erstattungen
Allgemeines
10.1.
Für einen unbenutzten Flugschein oder einen unbenutzten Teil desselben leisten wir in Übereinstimmung mit den folgenden Absätzen dieses Artikels und entsprechend den jeweiligen Tarifbestimmungen – unter Berücksichtigung der Stornierungsbedingungen – eine Erstattung:
Empfänger der Erstattung
10.1.1.
Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, erfolgt die Erstattung entweder an den im Flugschein namentlich benannten Fluggast oder an die Person, die den Flugschein bezahlt hat, sofern zu unserer Zufriedenheit nachgewiesen wird, dass für den Flugschein eine Zahlung geleistet wurde.
10.1.2.
Ist die den Flugschein bezahlende Person eine andere als die im Flugschein als Fluggast benannte und enthält der Flugschein einen entsprechenden Erstattungsbeschränkungsvermerk, so findet eine Erstattung nur an die den Flugschein bezahlende Person bzw. nach deren Weisung statt.
10.1.3.
Außer im Falle des Verlustes des Flugscheins erfolgt die Erstattung nur gegen Vorlage des Fluggastcoupons und Rückgabe aller unbenutzten Flugcoupons.
10.1.4.
Die an eine den Fluggastcoupon und alle unbenutzten Flugcoupons vorlegende Person, die sich nach Art. 10.1.1. oder 10.1.2. als Erstattungsberechtigter ausgibt, ausgezahlte Erstattung gilt als Erstattung an den Erstattungsberechtigten.
Erstattung im Falle von Flugstreichung und -änderung
10.2.
10.2.1.
Wenn wir einen Flug streichen, einen Flug nicht entsprechend dem Flugplan durchführen, Ihren Bestimmungsort oder einen Zwischenlandepunkt nicht anfliegen oder wenn Sie durch unser Verschulden einen gebuchten Anschlussflug nicht erreichen, so entspricht der Erstattungsbetrag:
10.2.1.1.
wenn kein Teil des Flugscheins abgeflogen wurde, dem gezahlten Flugpreis,
10.2.1.2.
wenn ein Teil des Flugscheins abgeflogen wurde, mindestens der Differenz zwischen dem gezahlten Flugpreis und dem für die abgeflogenen Strecken anwendbaren Flugpreis.
Erstattung auf Veranlassung des Fluggastes
10.3.
10.3.1.
Verlangen Sie eine Erstattung aus anderen als den unter Punkt 10.2.1. dieses Absatzes genannten Gründen, so entspricht der Erstattungsbetrag,
10.3.1.1.
wenn kein Teil des Flugscheins abgeflogen worden ist, dem gezahlten Flugpreis abzüglich anwendbarer Gebühren,
10.3.1.2.
wenn ein Teil des Flugscheins abgeflogen worden ist, der Differenz zwischen dem gezahlten Flugpreis
und dem für die abgeflogenen Strecken anwendbaren Flugpreis abzüglich anwendbarer Gebühren.
Ausgenommen bleiben von den Regelungen der Artikel 10.3.1.1. und 10.3.1.2. solche Flugscheine, für die gemäß den für den von Ihnen gewählten Tarif anwendbaren Tarifbestimmungen generell keine Erstattung möglich ist.
Erstattung eines in Verlust geratenen Flugscheins
10.4.
10.4.1.
Geht ein Flugschein oder ein Teil desselben verloren, so erfolgt die Erstattung gegen einen uns zufrieden stellenden Nachweis
des Verlustes und Zahlung der anwendbaren Gebühr, vorausgesetzt, dass:
10.4.1.1.
der verlorene Gutschein oder Flugcoupon nicht bereits zur Beförderung oder Erstattung eingelöst oder ohne erneute Zahlung des Flugpreises ersetzt worden ist (außer, wenn die gegenüber einem Dritten erfolgte Beförderung, Erstattung oder Ersetzung auf unserer eigenen Fahrlässigkeit beruht) und dass
10.4.1.2.
die den Erstattungsbetrag erhaltende Person sich in der von uns vorgeschriebenen Form verpflichtet, uns den erstatteten Betrag zurückzuzahlen für den Fall, dass der verlorene Flugschein oder Flugcoupon von einer anderen Person zur Beförderung oder Erstattung vorgelegt und eingelöst wird, es sei denn, dass die missbräuchliche Ausnutzung durch den Dritten auf unserer eigenen Fahrlässigkeit beruht.
10.4.2.
Wenn wir oder unser bevollmächtigter Agent den Flugschein oder einen Teil desselben schuldhaft verlieren, so sind wir dafür verantwortlich.
Ablehnung von Erstattungen
10.5.
10.5.1.
Wir können die Erstattung ablehnen, wenn der Antrag hierfür später als sechs Monate nach Ablauf der Gültigkeitsdauer gestellt wird.
10.5.2.
Wir behalten uns das Recht vor, die Erstattung für einen Flugschein abzulehnen, welchen Sie den Behörden eines Landes oder einem Luftfrachtführer zum Nachweis Ihrer Absicht, das Land wieder zu verlassen, vorgelegt haben, es sei denn, dass Sie zu unserer Zufriedenheit nachweisen können, dass Sie die Erlaubnis haben, in dem Land zu bleiben oder dass Sie das Land mit einem anderen Luftfrachtführer oder Beförderungsmittel verlassen werden.
Währung
10.6.
Wir behalten uns das Recht vor, einen Flugschein in derselben Art und Währung zu erstatten, in der er bezahlt wurde.
Erstattung
10.7.
Erstattung wird nur von dem Luftfrachtführer bzw. demjenigen Reisebüro gewährt, der bzw. das den Flugschein ursprünglich ausgestellt hat.
Erstattung bei Zahlung mit Kreditkarten
10.8.
Erstattungen von Flugscheinen, die mit einer Kreditkarte bezahlt wurden, erfolgen nur als Gutschrift auf das Kreditkartenkonto, das ursprünglich zur Zahlung angegeben wurde. Der zu erstattende Betrag richtet sich entsprechend den Maßgaben in diesem Artikel nur nach dem im Flugschein angegebenen Betrag und der Währung. Der Erstattungsbetrag, den der Kreditkarteninhaber durch Gutschrift auf seinem Kreditkartenkonto erhält, kann durch Umrechnungen und Gebühren der Kreditkartengesellschaft von dem ursprünglich an die Kreditkartengesellschaft für den erstatteten Flugschein gezahlten Betrag abweichen. Diese Abweichungen begründen keinen Anspruch des Erstattungsempfängers uns gegenüber.
Artikel 11: Verhalten an Bord
Allgemeines
11.1.
Ist Ihr Verhalten an Bord derart, dass von Ihnen eine Gefahr für das Flugzeug oder für Personen oder Gegenstände an Bord ausgeht, dass Sie die Besatzung in der Ausübung ihrer Pflichten beeinträchtigen oder Anweisungen der Besatzung nicht Folge leisten, einschließlich der Anweisungen betreffend Rauchverbote, Alkohol- oder Drogengebrauch, oder dass Sie anderen Fluggästen oder der Besatzung Unannehmlichkeiten oder Schaden zufügen, so behalten wir uns das Recht vor, die zur Verhinderung dieses Verhaltens notwendigen Maßnahmen bis hin zur Fesselung zu ergreifen.
Wir können Ihre Weiterbeförderung verweigern und wegen Ihres Verhaltens an Bord Strafanzeige erstatten.
Elektronische Geräte
11.2.
Der ungenehmigte Betrieb von elektronischen Geräten an Bord, z.B. Mobiltelefonen, Laptops, CD-Spielern, elektronischen Spielen und Geräten mit Sendefunktion, Radio-Spielzeug und Walkie-Talkies, ist verboten und kann strafbar sein. Die Benutzung von Hörgeräten und Herzschrittmachern ist gestattet.
Nichtraucherflüge
11.3.
Alle CIRRUS Airlines Flüge sind Nichtraucherflüge. Das Rauchen ist in allen Bereichen des Flugzeugs verboten.
11.4.
Auf dem gesamten Flug besteht während des Sitzens Anschnallpflicht.
Artikel 12: Zusätzliche Leistungen
12.1.
Wenn wir für Sie andere Leistungen als Flugleistungen mit Dritten vereinbaren oder Beförderungsdokumente für andere Beförderungsleistungen als Flugleistungen ausstellen, so handeln wir insoweit nur als Agent.
In diesen Fällen gelten die Geschäftsbedingungen des jeweiligen Leistungserbringers.
12.2.
Für Zubringerdienste, die wir selbst für unsere Fluggäste erbringen und die keine Flugleistungen beinhalten, können andere als diese Bedingungen gelten. Sie werden Ihnen auf Anfrage zugesandt.
Artikel 13: Verwaltungsformalitäten
Allgemeines
13.1.
13.1.1.
Sie sind verpflichtet, und es unterliegt Ihrer eigenen Verantwortung, die für Ihre Reise notwendigen Reisedokumente und Visa zu beschaffen und alle Vorschriften der Staaten zu befolgen, die überflogen oder angeflogen werden oder von denen aus geflogen wird; das gleiche gilt für unsere diesbezüglichen Regelungen und Anweisungen. Wir sind nicht verpflichtet, Ihnen Informationen über die Einreiseformalitäten der in Betracht kommenden Staaten zu erteilen.
13.1.2.
Wir haften nicht für die Folgen, die Ihnen aus der Unterlassung, sich die notwendigen Papiere zu beschaffen, oder aus der Nichtbefolgung der in Betracht kommenden Vorschriften oder Anweisungen entstehen.
Reisedokumente
13.2.
Sie sind verpflichtet, vor Reiseantritt die Einreise- und Ausreisepapiere, Gesundheitszeugnisse und sonstigen Urkunden vorzuweisen, die seitens der in Betracht kommenden Staaten vorgeschrieben sind und uns die Anfertigung von Kopien dieser Dokumente zu gestatten. Wir behalten uns das Recht vor, Sie von der Beförderung auszuschließen, wenn Sie die maßgebenden Vorschriften nicht befolgen oder Ihre Dokumente unvollständig sind und wir haften nicht für Verluste oder Aufwendungen, die Ihnen daraus entstehen, dass Sie diese Bestimmungen nicht befolgen.
Einreiseverbot
13.3.
Wird Ihnen die Einreise in ein Land verweigert, so sind Sie zur Zahlung der Strafe des Bußgeldes verpflichtet, das uns von dem jeweiligen Land auferlegt wird. Sie sind ferner verpflichtet, den anwendbaren Flugpreis zu zahlen, falls wir Sie auf Anordnung einer Behörde an Ihren Abgangsort oder an einen anderen Ort bringen müssen, weil Sie in ein Land (Durchreise- oder Bestimmungsland) nicht einreisen dürfen. Wir können zur Bezahlung dieses Flugpreises die von Ihnen gezahlten Gelder für nicht ausgenutzte Beförderung oder Ihre in unserem Besitz befindlichen Mittel verwenden. Der bis zu dem Ort der Abweisung oder Ausweisung für die Beförderung bezahlte Flugpreis wird nicht erstattet.
Haftung des Fluggastes für Strafen usw.
13.4.
Falls wir gehalten sind, Strafen oder Bußen zu zahlen oder zu hinterlegen oder sonstige Auslagen aufzuwenden, weil Sie die bezüglich der Ein- oder Durchreise geltenden Vorschriften des betreffenden Staates nicht befolgt haben oder weil die Kraft dieser Vorschriften erforderlichen Dokumente nicht ordnungsgemäß zur Stelle sind, so sind Sie verpflichtet, uns auf Verlangen die gezahlten oder hinterlegten Beträge und die aufgewendeten Auslagen zu erstatten. Wir sind berechtigt, in Ihrem Besitz befindliche nicht abgeflogene Flugscheine oder Geldmittel zur Deckung solcher Ausgaben zu verwenden. Die Höhe der Strafe und Bußgelder ist von Land zu Land verschieden und kann den Flugpreis weit übersteigen. Achten Sie daher in Ihrem eigenen Interesse auf die Einhaltung der Einreisebestimmungen.
Zolluntersuchung
13.5.
Auf Verlangen haben Sie der Durchsicht Ihres aufgegebenen und nicht aufgegebenen Gepäcks durch Zoll- und andere Beamte beizuwohnen. Wir haften nicht für den dem Fluggast während der Untersuchung oder infolge Nichtbeachtens dieser Bestimmung entstehenden Schaden.
Sicherheitsüberprüfung
13.6.
Sie sind verpflichtet, sich und Ihr Gepäck den durch die Behörden, die Flughafengesellschaften oder durch uns vorgenommenen Sicherheitsuntersuchungen zu unterziehen.
Übermittlung von Daten
13.7.
Wir sind berechtigt, Ihre Passdaten und Ihre im Zusammenhang mit Ihrer Reise von uns verarbeiteten und genutzten personenbezogenen Daten an Behörden im In- und Ausland (einschließlich Behörden in den USA und Kanada) zu übermitteln, wenn das jeweilige Übermittlungsverlangen der Behörde aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen erfolgt und somit für die Erfüllung des Beförderungsvertrages erforderlich ist.
Artikel 14: Aufeinander folgende Luftfrachtführer
Eine Beförderung, die aufgrund eines Flugscheins und eines in Verbindung hiermit ausgestellten Anschlussflugscheins von mehreren aufeinander folgenden Luftfrachtführern ausgeführt werden soll, wird als einheitliche Leistung angesehen. Auf Artikel 15.1.2. (b) wird jedoch verwiesen.
Artikel 15: Schadenshaftung
Allgemeines
15.1.
Für die Haftung der CIRRUS Airlines Luftfahrtgesellschaft mbH sowie der übrigen Gesellschaften, die als Vertragspartner Beförderungen durchführen, gelten jeweils deren eigene Beförderungsbedingungen.
15.1.1.
Die Beförderung unterliegt der Haftungsordnung des Übereinkommens, das in der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 und durch nationale Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten umgesetzt wurde.
15.1.2. (a)
Weisen wir nach, dass die Person, die den Schadensersatzanspruch erhebt, oder ihr Rechtsvorgänger den Schaden durch eine unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung, sei es auch nur fahrlässig, verursacht oder dazu beigetragen hat, so sind wir von unserer Haftung insoweit ganz oder teilweise befreit.
15.1.2. (b)
Wir haften nur für Schäden, die auf unseren eigenen Flugdiensten eintreten. Soweit wir Flugscheine für die Beförderung von Flugdiensten anderer Luftfrachtführer ausstellen oder Gepäck zur Beförderung auf Flugdiensten eines anderen Luftfrachtführers annehmen, handeln wir lediglich als Agent für diesen anderen Luftfrachtführer. Nichtsdestoweniger haben Sie hinsichtlich des aufgegebenen Gepäcks das Recht, auch den ersten oder den letzten Luftfrachtführer wegen Schadenersatzes in Anspruch zu nehmen.
15.1.2. (c)
Wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht mit dem vertraglichen Luftfahrtunternehmen identisch ist, können Sie Ihre Anzeige oder Ihre Schadenersatzansprüche an jedes der beiden Unternehmen richten. Ist auf dem Flugschein der Name oder der Code eines Luftfahrtunternehmens angegeben (Code Share), so ist dieses das Vertrag schließende Luftfahrtunternehmen.
15.1.2. (d)
Wir haften nicht für Schäden, die aus der Erfüllung von staatlichen Vorschriften durch uns oder daraus entstehen, dass Sie die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllen.
15.1.2. (e)
Unsere Haftung übersteigt in keinem Falle den Betrag des nachgewiesenen Schadens. Wir sind für mittelbare oder Folgeschäden nur haftbar, wenn wir diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben; die Vorschriften des Übereinkommens bleiben unberührt.
15.1.2. (f)
Ausschluss und Beschränkungen unserer Haftung gelten sinngemäß auch zugunsten unserer Agenten, Bediensteten, Vertreter sowie jeder Person, deren Fluggerät von uns benutzt wird, einschließlich deren Agenten Bediensteten und Vertreter.
Der Gesamtbetrag, der etwa von uns und den genannten Personen als Schadenersatz zu leisten ist, darf die für uns geltenden Haftungshöchstgrenzen nicht überschreiten.
15.1.3.
Soweit nichts anderes ausdrücklich vorgesehen ist, hat keine dieser Beförderungsbedingungen den Verzicht auf für uns geltende Haftungsausschlüsse oder Haftungsbeschränkungen nach dem Übereinkommen oder dem anwendbaren Recht zum Inhalt.
Schadensersatz bei Tod oder Körperverletzung
15.2.
15.2.1
Es gibt keine Höchsthaftungsbeträge für die Haftung bei Tod oder Körperverletzung von Fluggästen. Für Schäden bis zu einer Höhe von 113.100 SZR (ca. 127.373 Euro, Stand 7. März 2011) kann das Luftfahrtunternehmen keine verschuldensbezogenen Einwendungen gegen Schadenersatzforderungen erheben. Über diesen Betrag hinausgehende Forderungen kann das Luftfahrtunternehmen durch den Nachweis abwenden, dass es weder fahrlässig noch sonst schuldhaft gehandelt hat.
Vorschusszahlungen
15.2.2.
Wird ein Fluggast getötet oder verletzt, hat das Luftfahrtunternehmen innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung der schadenersatzberechtigten Person eine Vorschusszahlung zu leisten, um die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse zu decken. Im Todesfall beträgt die Vorschusszahlung nicht weniger als 16.000 SZR (ca. 18.035 Euro, Stand 7.März 2011).
Gepäckschäden
15.3.
Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck
15.3.1.
Wir haften für die Zerstörung, den Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck bis zu einer Höhe von 1.131 SZR (ca. 1.274 Euro, Stand 7.März 2011). Bei aufgegebenem Reisegepäck besteht eine verschuldensunabhängige Haftung, soweit nicht das Reisegepäck bereits vorher schadhaft war bzw. sofern der Schaden nicht auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck haften wir nur für schuldhaftes Verhalten.
Höhere Haftungsgrenze für Reisegepäck
15.3.2.
Eine höhere Haftungsgrenze gilt, wenn der Fluggast spätestens bei der Abfertigung eine besondere Erklärung abgibt und einen Zuschlag entrichtet.
15.3.3.
Bei Beschädigung, Verlust oder Zerstörung von Reisegepäck hat der Fluggast dem Luftfrachtführer so bald wie möglich schriftlich Anzeige zu erstatten. Bei einer Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck muss der Fluggast binnen sieben Tagen, bei verspätetem Reisegepäck binnen 21 Tagen, nachdem es ihm zur Verfügung gestellt wurde, schriftlich Anzeige erstatten.
15.3.4.
Für Schäden an Handgepäck haften wir nur, wenn wir diese zumindest fahrlässig verursacht haben und wenn dieses Gepäck durch den Fluggast ausreichend gegen Beschädigung sichernd verpackt wurde.
15.3.5.
Wir haften nicht für Schäden, die durch Gegenstände in Ihrem Gepäck verursacht werden, es sei denn, wir haben diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht. Verursachen Gegenstände in Ihrem Gepäck durch Ihr Verschulden Schäden am Gepäck eines anderen Fluggastes oder unserem Eigentum, so haben Sie uns für alle Schäden und Aufwendungen, die uns hieraus entstehen, zu entschädigen.
15.3.6.
Die Haftung für Gepäck, das entgegen 8.3.1.4. und 8.3.1.5. dennoch auf- bzw. abgegeben wird ist ausgeschlossen.
Verspätung bei der Beförderung von Fluggästen
15.4.
15.4.1.
Wir haften für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Fluggästen, es sei denn, dass wir alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung getroffen haben oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung bei Verspätungsschäden bei der Beförderung von Fluggästen ist auf 4.694 SZR (ca. 5.291 Euro, Stand 7.März 2011) begrenzt. Bei Verspätungen von mehr als zwei Stunden erbringen wir Unterstützungsleistungen im Rahmen der VO (EG) Nr. 261/2004.
Verspätung bei der Beförderung von Reisegepäck
15.4.2.
Wir haften für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von aufgegebenem Gepäck, es sei denn, dass wir alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen haben oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Reisegepäck ist auf 1.131 SZR (ca. 1.274 Euro, Stand 7.März 2011) begrenzt.
Nichtbeförderung wegen Überbuchung
15.5
Bei der Nichtbeförderung wegen Überbuchung erbringen wir Ausgleichszahlungen, Unterstützungsleistungen und Erstattungen im Rahmen der VO (EG) Nr. 261/2004.
15.5.1.
Bei der Vergabe der verfügbaren Plätze werden wir unbegleiteten Kindern, kranken und behinderten Fluggästen Vorrang einräumen. Ansonsten werden die Fluggäste in der Reihenfolge ihres Eintreffens und unter angemessener Berücksichtigung ihrer Interessen zur Beförderung angenommen.
15.5.2.
Ist absehbar, dass Fluggästen die Beförderung zu verweigern ist, so werden wir zunächst versuchen, mit hierzu bereiten Fluggästen deren freiwilligen Verzicht auf die Beförderung zu vereinbaren.
15.5.3.
Im Rahmen der VO (EG) 261/2004 sind Ausgleichsleistungen in folgender Höhe vorgesehen:
Bei allen Flügen mit einer Entfernung von 0 km - 1.500 km bis zum Zielort beträgt die Ausgleichsleistung 250 Euro. Die Reduzierung der Ausgleichsleistung um 50% ist möglich, wenn die Ankunftszeit des von uns angebotenen Alternativflugs nicht später als zwei Stunden nach der ursprünglichen Ankunftszeit liegt.
Auf allen Flügen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft mit einer Entfernung von mehr als 1.500 km sowie auf allen anderen Flügen mit einer Entfernung zwischen 1.500 km - 3.500 km beträgt die Ausgleichsleistung 400 Euro. Die Reduzierung der Ausgleichsleistung um 50% ist möglich, wenn die Ankunftszeit des von uns angebotenen Alternativflugs nicht später als drei Stunden nach der ursprünglichen Ankunftszeit liegt.
Auf allen anderen Flügen außerhalb der Europäischen Gemeinschaft und mit einer Entfernung von über 3.500 km beträgt die Ausgleichsleistung 600 Euro. Die Reduzierung der Ausgleichsleistung um 50% ist möglich, wenn die Ankunftszeit des von uns angebotenen Alternativflugs nicht später als vier Stunden nach der ursprünglichen Ankunftszeit liegt.
Die Auszahlung erfolgt in Landeswährung, mindestens entsprechend dem festgelegten Umrechnungskurs in EURO. Die Ausgleichsleistung wird nach Ihrer Wahl durch Geldzahlung (Banküberweisung) oder in Flugreisegutscheinen ausgezahlt.
15.5.4.
Die Ausgleichsleistung wird auf weitergehende Schadenersatzansprüche angerechnet.
Annullierungen
15.6.
Bei Annullierungen erbringen wir Unterstützungsleistungen im Rahmen der VO (EG) Nr. 261/2004. Wir erbringen ferner Ausgleichsleistungen unter den in der Verordnung geregelten Voraussetzungen. Sofern wir Sie innerhalb der dort vorgesehenen Fristen vorab von der Annullierung informiert haben, ist keine Ausgleichsleistung zu bezahlen. Eine Ausgleichsleistung ist auch dann nicht von uns zu erbringen, wenn wir nachweisen können, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Sind danach Ausgleichsleistungen zu erbringen, so entsprechen sie den unter 15.5.3. genannten Beträgen.
Herabstufung
15.7.
Wird der Fluggast in einer niedrigeren als der gebuchten Klasse befördert, so hat er Anspruch auf Erstattung gemäß der VO (EG) Nr. 261/2004.
Artikel 16: Fristen für Ersatzansprüche und Klagen
Beanstandungen beim Reisegepäck
16.1.
Sofern Sie das aufgegebene Gepäck vorbehaltlos entgegennehmen, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass es in gutem Zustand und entsprechend dem Beförderungsvertrag abgeliefert worden ist. Bei Gepäckschäden ist jede Klage ausgeschlossen, wenn der Berechtigte nicht unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei internationalen Reisen jedenfalls aber spätestens sieben Tage nach der Annahme des Gepäcks dem Luftfrachtführer Anzeige erstattet; das Gleiche gilt für Schäden, die durch die verspätete Auslieferung von Gepäck entstanden sind, mit der Maßgabe, dass diese Anzeige unverzüglich, jedenfalls aber spätestens 21 Tage nach Andienung des Gepäcks zu erstatten ist. Die Meldung des Schadens muss schriftlich erfolgen.
Klagefristen
16.2.
Die Klage auf Schadenersatz für Schäden jeglicher Art kann bei internationalen Beförderungen nur binnen einer Ausschlussfrist von zwei Jahren erhoben werden, gerechnet vom Tage der Ankunft des Flugzeugs am Bestimmungsort oder vom Tage, an dem das Flugzeug hätte ankommen müssen, oder vom Tage, an welchem die Beförderung abgebrochen worden ist. Die Berechnung der Frist bestimmt sich nach dem Recht des angerufenen Gerichts.
Artikel 17: Sonstige Bestimmungen
Die Beförderung unterliegt weiteren Regelungen und Bedingungen, die auf uns anwendbar sind oder von uns herausgegeben wurden. Diese Regelungen und Bedingungen sind wichtig und können Änderungen unterliegen. Sie betreffen unter anderem die Beförderung von minderjährigen Kindern, schwangeren Frauen, kranken Fluggästen, Beschränkungen hinsichtlich elektronischer Geräte oder dem Alkoholgenuss an Bord. Alle Regelungen und Bedingungen übersenden wir auf Anfrage.
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